BESCHÄFTIGUNG NACH 16i SGB II

Teilhabe - und Chancengesetz

Beschäftigung nach 16i SGB II

Das Teilhabechancengesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, sollen wieder eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt erhalten, indem ihre Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert wird. Mit dem Gesetz wurden zwei neue Förderungen im SGB II aufgenommen: "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" (§ 16e SGB II) und "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II). 


Mit der Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen einstellen, die


  1. über 25 Jahre alt sind,
  2. für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und
  3. in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.


Die Förderung läuft über maximal fünf Jahre und gewährt Arbeitgebern in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns oder kirchenrechtlichen Lohns, soweit dieser zu zahlen ist. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Außerdem können Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden.


Zudem erhalten die Beschäftigten begleitend ein ganzheitliches Coaching zur Unterstützung beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. Die Arbeitgeber sind in den ersten sechs bzw. zwölf Monaten verpflichtet, die neuen Mitarbeitenden für das Coaching freizustellen.


Das ALZ e. V. hat sechs Stellen im Rahmen des 16i SGB II an den Standorten Beratungsstelle Arbeit in Minden, Sozial-Ökologisches Zentrum Porta Westfalica und Tafel Lübbecker Land eingerichtet:





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